Satzung

des Förderkreis Kirkeler Burg e. V.

§ 1

Name, Sitz, Geschäftsjahr

Der Verein führt den Namen "Förderkreis Kirkeler Burg" und soll in das Vereinsregister eingetragen werden; nach der Eintragung führt er den Zusatz "e. V."

Der Verein hat seinen Sitz in Kirkel. Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

§ 2

Der Zweck des Vereins

Ziel und Zweck des Vereins sind folgende Punkte:


- Freilegung, Erhaltung und Sicherung der Burganlage Kirkel                         
- Sammlung und Veröffentlichung von Schriftgut über die Burg Kirkel
- Förderung der Restaurierung der Burganlage
- Förderung der Jugend im Sinne des Vereinszweckes und unter Wahrung der Entwicklung der freien Persönlichkeitsentfaltung

Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts "Steuerbegünstigte Zwecke" der Abgabenverordnung. Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.

Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Gewinnanteile und in ihrer Eigenschaft als Mitglieder auch keine sonstigen Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstig werden. Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall seines bisherigen Zweckes fällt das Vermögen des Vereins an die Gemeinde Kirkel, die es nur zu gemeinnützigen Zwecken im Sinne des § 2 dieser Satzung verwenden darf.

Alle Inhaber von Vereinsämtern sind ehrenamtlich tätig. Jeder Beschluss über die Änderung der Satzung ist vor dessen Anmeldung beim Registergericht dem zuständigen Finanzamt vorzulegen.

§ 3

Erwerb der Mitgliedschaft

Mitglied des Vereins kann jede volljährige Person werden - Minderjährige nur bei Einwilligung der Erziehungsberechtigten. Der Verein hat nur ordentliche Mitglieder. Es können natürliche sowie juristische Personen des öffentlichen und privaten Rechts dem Verein beitreten. Über den schriftlichen Antrag entscheidet der Vorstand.

§ 4

Beendigung der Mitgliedschaft

Die Mitgliedschaft endet:

a)  mit dem Tod des Mitglieds;

b)  durch freiwilligen Austritt;

c)  durch Streichung von der Mitgliederliste;

d)  durch Ausschluss aus dem Verein.

Der freiwillige Austritt erfolgt durch schriftliche Erklärung gegenüber einem Mitglied des Vorstandes.

Ein Mitglied kann durch Beschluss des Vorstandes von der Mitgliederliste gestrichen werden, wenn es trotz zweimaliger Mahnung mit der Zahlung des Beitrags im Rückstand ist. Die Streichung darf erst beschlossen werden, nachdem seit der Absendung des zweiten Mahnschreibens drei Monate vergangen und die Beitragsschulden nicht beglichen sind. Die Streichung  ist dem Mitglied mitzuteilen.

Ein Mitglied kann, wenn es gegen die Vereinsinteressen gröblich verstoßen hat, durch Beschluss des Vorstandes aus dem Verein ausgeschlossen werden. Vor der Beschlussfassung ist dem Mitglied unter Setzung einer angemessen Frist Gelegenheit zu geben, sich persönlich vor dem Vorstand oder schriftlich zu rechtfertigen. Eine schriftliche Stellungnahme des Betroffenen ist in der Vorstandssitzung zu verlesen. Der Beschluss über den Ausschluss ist mit Gründen zu versehen und dem Mitglied mittels eingeschriebenen Briefs bekanntzumachen. Gegen den Ausschließungsbeschluß des Vorstands steht dem Mitglied das Recht der Berufung an die Mitgliederversammlung zu. Die Berufung hat aufschiebende Wirkung. Die Berufung muss innerhalb einer Frist von einem Monat ab Zugang des Ausschließungsbeschlusses beim Vorstand schriftlich eingereicht werden. Ist die Berufung rechtzeitig eingelegt, so hat der Vorstand innerhalb von zwei Monaten die Mitgliederversammlung zur Entscheidung über die Berufung einzuberufen. Geschieht das nicht, gilt der Ausschließungsbeschluß als nicht erlassen. Macht das Mitglied von dem Recht der Berufung gegen den Ausschließungsbeschluß keinen Gebrauch oder versäumt es die Berufungsfrist, so unterwirft es sich dem Ausschließungsbschluß mit der Folge, dass die Mitgliedschaft als beendet gilt.

§ 5

Mitgliedsbeiträge

Von den Mitgliedern werden Beiträge erhoben. Die Höhe des Jahresbeitrages wird von der Mitgliederversammlung bestimmt

§ 6

Die Organe des Vereins

Die Organe des Vereins sind:

a)  der Vorstand

b)  die Mitgliederversammlung


§7

Der Vorstand

Der Vorstand des Vereins besteht aus:


Der erweiterte Vorstand besteht aus dem Vorstand gemäß §7 der Satzung und

  1. dem Wirtschaftswart
  2. dem technischen Leiter
  3. dem Pressewart
  4. dem Jugendwart
  5. dem Leiter Bogenschießen
  6. den fünf Beisitzern

Der Vorstand im Sinne des § 26 BGB besteht aus dem 1. Vorsitzenden, dem 2. Vorsitzenden und dem 3. Vorsitzenden. Jeder der drei Vorsitzenden ist allein berechtigt den Verein gerichtlich und außergerichtlich zu vertreten.

§ 8

Die Zuständigkeit des Vorstandes

Der Vorstand ist für die Angelegenheiten des Vereins zuständig, soweit sie nicht durch die Satzung einem anderen Vereinsorgan zugewiesen sind. Er hat vor allem folgende Aufgaben.

  1. Vorbereitung der Mitgliederversammlung und Aufstellung der Tagesordnungen;
  2. Einberufung der Mitgliederversammlungen;
  3. Ausführung der Beschlüsse der Mitgliederversammlung;
  4. Aufstellung eines Haushaltsplanes für jedes Geschäftsjahr; Buchführung; Erstellung eines Jahresberichts;
  5. Abschluss und Kündigung von Arbeitsverträgen;
  6. Beschlussfassung über Streichung und Ausschluss von Mitgliedern;

§ 9

Amtsdauer des Vorstands

Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung auf die Dauer von zwei Jahren, vom Tag der Wahl an gerechnet, gewählt; er bleibt jedoch bis zur Neuwahl des Vorstands im Amt. Jedes Vorstandsmitglied ist einzeln zu wählen. Wählbar sind nur volljährige Mitglieder. Scheidet ein Mitglied des Vorstands während der Amtsperiode aus, so wählt der Vorstand ein Ersatzmitglied für die restliche Amtsdauer des Ausgeschiedenen.

§ 10

Beschlussfassung des Vorstands

Der Vorstand fasst seine Beschlüsse im allgemeinen in Vorstandssitzungen, die vom 1. Vorsitzenden, bei dessen Verhinderung vom 2. Vorsitzenden und bei dessen Verhinderung vom 3. Vorsitzenden, schriftlich, fernmündlich oder durch Mitteilung im amtlichen Nachrichten Blatt der Gemeinde Kirkel einberufen werden. In jedem Fall ist eine Einberufungszeit von einer Woche einzuhalten. Einer Mitteilung der Tagesordnung bedarf es nicht. Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn mindestens zwei Vorstandsmitglieder, darunter einer der Vorsitzenden, anwesend ist. Bei der Beschlussfassung entscheidet die Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Leiters der Vorstandssitzung. Die Vorstandssitzung leitet der 1. Vorsitzende, bei dessen Verhinderung der 2. Vorsitzende und bei dessen Verhinderung der 3. Vorsitzende. Die Beschlüsse des Vorstands sind zu Beweiszwecken niederzuschreiben und vom Sitzungsleiter zu unterschreiben. Die Niederschrift soll Ort und Zeit der Vorstandssitzung, die Namen der Teilnehmer, die gefassten Beschlüsse und das Abstimmungsergebnis enthalten.

Ein Vorstandsbeschluss kann auf schriftlichem Wege gefasst werden, wenn alle Vorstandsmitglieder ihre Zustimmung zu der zu beschließenden Reglung erklären.

§ 11

Die Mitgliederversammlung

In der Mitgliederversammlung hat jedes Mitglied ab dem 16 Lebensjahr eine Stimme. Zur Ausübung des Stimmrechts kann ein anderes Mitglied schriftlich bevollmächtig werden. Die Bevollmächtigung ist für jede Mitgliederversammlung gesondert zu erteilen. Ein Mitglied darf jedoch nicht mehr als drei fremde Stimmen vertreten.

Die Mitgliederversammlung ist, ausschließlich für folgende Angelegenheiten zuständig:

  1. Entgegennahme des Jahresberichts des Vorstands;   Entlastung des Vorstands;
  2. Festsetzung der Höhe des Jahresbeitrags;
  3. Wahl und Abberufung der Mitglieder des Vorstands;
  4. Beschlussfassung über Änderung der Satzung und die Auflösung des Vereins;
  5. Beschlussfassung über die Berufung gegen einen Ausschließungsbeschluss des Vorstands;

In Angelegenheiten, die in den Zuständigkeitsbereich des Vorstands fallen, kann die Mitgliederversammlung Empfehlungen an den Vorstand beschließen. Der Vorstand kann seinerseits in Angelegenheiten seines Zuständigkeitsbereichs die Meinung der Mitgliederversammlung einholen.

§ 12

Die Einberufung der Mitgliederversammlung

Mindestens einmal im Jahr und zwar möglichst im ersten Quartal des neuen Geschäftsjahres, soll die ordentliche Mitgliederversammlung stattfinden. Sie wird vom Vorstand unter einer Frist von zwei Wochen schriftlich unter Angabe der Tagesordnung einberufen. Die Frist beginnt mit dem auf die Absendung des Einladungsschreibens folgenden Tag. Das Einladungsschreiben gilt als zugegangen, wenn es an die letzte vom Verein schriftlich bekannt gegebene Adresse gerichtet ist. Die Tagesordnung setzt der Vorstand fest.

§ 13

Die Beschlussfassung der Mitgliederversammlung

Die Mitgliederversammlung wird vom 1. Vorsitzenden, bei dessen Verhinderung vom 2. Vorsitzenden und bei dessen Verhinderung vom 3. Vorsitzenden oder einem anderen Vorstandsmitglied geleitet. Ist kein Vorstandsmitglied anwesend, bestimmt die Versammlung den Leiter. Bei Wahlen kann die Versammlungsleitung für die Dauer des Wahlganges und der vorhergehenden Diskussion einem Wahlausschuss übertragen werden.

Der Protokollführer wird vom Versammlungsleiter bestimmt; zum Protokollführer kann auch ein Nichtmitglied bestimmt werden.

Die Art der Abstimmung bestimmt der Versammlungsleiter. Die Abstimmung muss schriftlich durchgeführt werden, wenn ein Drittel der bei der Abstimmung anwesenden stimmberechtigten Mitglieder dies beantragt. Die Mitgliederversammlung ist nicht öffentlich. Der Versammlungsleiter kann Gäste zulassen. Über die Zulassung der Presse, des Rundfunks und des Fernsehens beschließt die Mitgliederversammlung.

Die Mitgliederversammlung ist ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienenen Mitglieder in jedem Fall beschlussfähig. Die Mitgliederversammlung fasst  Beschlüsse im Allgemeinen mit einfacher Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen; Stimmenthaltungen bleiben daher außer Betracht. Zur Änderung der Satzung ist jedoch eine Mehrheit von drei Viertel der abgegebenen gültigen Stimmen, zur Auflösung des Vereins eine solche von vier Fünfteln erforderlich. Eine Änderung des Zwecks des Vereins kann nur mit Zustimmung aller Mitglieder beschlossen werden. Die schriftliche Zustimmung der in der Mitgliederversammlung nicht erschienenen Mitglieder kann nur innerhalb eines Monats gegenüber dem Vorstand erklärt werden.

Für Wahlen gilt folgendes: Hat im ersten Wahlgang kein Kandidat die Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen erreicht, findet eine Stichwahl zwischen den Kandidaten statt, welche die beiden höchsten Stimmenzahlen erreicht haben.

Über die Beschlüsse der Mitgliederversammlung ist ein Protokoll aufzunehmen, das vom jeweiligen Versammlungsleiter und seinem Protokollführer zu unterzeichnen ist. Es soll folgende Feststellungen enthalten: Ort und Zeit der Versammlung, die Person des Versammlungsleiters und des Protokollführers, die Zahl der erschienen Mitglieder, die Tagesordnung, die einzelnen Abstimmungsergebnisse und die Art der Abstimmung. Bei Satzungsänderungen soll der genaue Wortlaut angegeben werden.

§ 14

Nachträgliche Anträge zur Tagesordnung

Jedes Mitglied kann bis spätestens eine Woche vor dem Tag der Mitgliederversammlung beim Vorstand schriftlich beantragen, dass weitere Angelegenheiten nachträglich auf die Tagungsordnung gesetzt werden. Der Versammlungsleiter hat zu Beginn der Mitgliederversammlung die Tagungsordnung entsprechend zu ergänzen. Über Anträge auf Ergänzung der Tagesordnung, die erst in der Mitgliederversammlung gestellt werden, beschließt die Mitgliederversammlung. Zur Annahme des Antrags ist eine Mehrheit von drei Viertel der abgegebenen gültigen Stimmen erforderlich.

§ 15

Außerordentliche Mitgliederversammlung

Der Vorstand kann jederzeit eine außerordentliche Mitgliederversammlung einberufen. Diese muss einberufen werden, wenn das Interesse des Vereins es erfordert oder wenn die Einberufung von einem Zehntel aller Mitglieder schriftlich unter Angabe des Zwecks und der Gründe dem Vorstand verlangt wird. Für die außerordentliche Mitgliederversammlung gelten die §§ 12,13,14 und 15 entsprechend.

§ 16

Kassenprüfer

Die Vereinskasse wird für den Zeitraum eines Kalenderjahres von zwei Kassenprüfern gemeinsam geprüft. Die Amtsperiode eines Kassenprüfers umfasst zwei Jahre. In der jährlichen Mitgliederversammlung des Vereins wird jeweils ein Kassenprüfer von den Mitgliedern durch Wahl bestimmt. Kassenprüfer dürfen nicht Mitglieder des Vereinsvorstands sein. Wählbar sind nur volljährige Vereinsmitglieder.

§ 17

Auflösung des Vereins

Die Auflösung des Vereins kann nur in einer Mitgliederversammlung mit der im § 14 festgesetzten Stimmenmehrheit beschlossen werden. Sofern die Mitgliederversammlung nichts anderes beschließt, sind die Vorsitzenden gemeinsam vertretungsberechtigt Liquidatoren. Die vorstehenden Vorschriften gelten entsprechend für den Fall, dass der Verein  aus einem anderen Grund aufgelöst wird oder seine Rechtsfähigkeit verliert.

Die vorstehende Satzung wurde am 23.03 2007 in den §§ 2,3,7,9,11,16 und 17 geändert und mit der erforderlichen Mehrheit verabschiedet.

Der Vorstand wird ermächtigt bei Bedarf Satzungsänderungen auf gesetzlicher Grundlage vorzunehmen.